AGB

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für den Verkauf von Standardsoftware und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die SSC-Services GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der SSC-Service GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.ssc-services.de/index.php/338/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote der SSC-Services GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung der SSC-Services GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die SSC-Services GmbH mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

(2) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Einrichtung und Installation der Software) sind ggf. gesonderte Verträge zu schließen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Software und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4.

(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der SSC-Services GmbH, sonst das Angebot der SSC-Services GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die SSC-Services GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der gesonderten und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die SSC-Services GmbH.

(4) Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der gesonderten schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der SSC-Services GmbH.

(5) Der Besteller erhält die Software durch Ausführung der Installation. Daneben erfolgt keine körperliche Übergabe, bspw. auf einem Datenträger. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen: Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

(6) Die SSC-Services GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 4 Rechte des Bestellers an der Software

(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die SSC-Services GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der SSC-Services GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SSC-Services GmbH entsprechende Verwertungsrechte.

(2) Der Besteller erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Die SSC-Services GmbH räumt dem Besteller hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.

(3) Das Benutzerhandbuch und andere von der SSC-Services GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Die SSC-Services GmbH wird der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten unter folgenden Bedingungen zustimmen:

  • Der Besteller übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger (vgl. § 3 Abs. 5), löscht alle anderen Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt der SSC-Services GmbH schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
  • Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber der SSC-Services GmbH, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere des § 4 unmittelbar gegenüber der SSC-Services GmbH einhält.
  • Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.

Die Zustimmung der SSC-Services GmbH bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die SSC-Services GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der SSC-Services GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der SSC-Services GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.

(6) Für Beginn und Ende der Rechte des Bestellers gilt § 13.

(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SSC-Services GmbH nicht erlaubt.

(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der SSC-Services GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäftsgeheimnis der SSC-Services GmbH und sind nach § 14 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der SSC-Services GmbH schriftlich als verbindlich zugesagt. Die SSC-Services GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller isoliert sinnvoll nutzbar sind.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die SSC-Services GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Bestellers.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(2) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der SSC-Services GmbH in Rechnung gestellt.

(3) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzu.

(4) Der Besteller kann nur mit von der SSC-Services GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der SSC-Services GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.

§ 8 Pflichten des Bestellers

(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der SSC-Services GmbH unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen Mitarbeiter, der die Schulung durchlaufen hat, untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt.

(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 9 Sachmängel

(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln kann die SSC-Services GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der SSC-Services GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die SSC-Services GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(3) Der Besteller wird die SSC-Services GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die SSC-Services GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die SSC-Services GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die SSC-Services GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der SSC-Services GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

(4) Die SSC-Services GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.

(5) Wenn die SSC-Services GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 11 Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.

§ 10 Rechtsmängel

(1) Die SSC-Services GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die SSC-Services GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2) Der Besteller unterrichtet die SSC-Services GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Besteller ermächtigt die SSC-Services GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht die SSC-Services GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der SSC-Services GmbH anerkennen. Die SSC-Services GmbH wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

(3) § 9 Abs. 2 bis 5, 7 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für die Haftung gilt § 11, für die Verjährung § 12.

§ 11 Haftung

(1) Die SSC-Services GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

  1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die SSC-Services GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
  3. Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet die SSC-Services GmbH in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 50.000,00 je Schadensfall und EUR 100.000,00 für alle Schadenfälle insgesamt.

(2) Der SSC-Services GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

(a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

(b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

(c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen kann;

(d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

(2) Die SSC-Services GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

(3) Wenn das Nutzungsrecht nach § 4 nicht entsteht oder endet, kann die SSC-Services GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) Die SSC-Services GmbH speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Der Besteller stimmt zu, dass die SSC-Services GmbH im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Bestellers speichert und verarbeitet. Die SSC-Services GmbH beachtet die Vorgaben des Datenschutzrechtes.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der SSC-Services GmbH.

(4) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.